European@ccounting Center of Competence® ■ Transaktionen jeglicher Art mit Nichtresidenten und unabhängig von der Art und Weise der Abrechnung (Überweisungen, Gutschriften, Abbuchungen, Ge- genverrechnungen, usw.). ■ Salden sowie Saldenveränderungen von Aktiv- oder Passivpositionen mit dem Ausland, unabhängig von der Art und Weise, wie sie gestaltet sind oder zustande- kommen (Bankkonten, Salden zwischen Unternehmen, Bareinlagen, Wertpapiere, Kapitalbeteiligungen, Schuldinstrumente, Finanzderivate, Immobilien, usw.) 2.4 Fallbeispiele Fallbeispiel 1: Eine natürliche Person hat im Ausland ein Konto mit 100.000,00 €, eine Darlehensforderung im Wert von 500.000,00 € und eine Beteiligung im Wert von 500.000,00 €. Lösung: Zu erklären ist ein Saldo von 1,1 Millionen Euro. Fallbeispiel 2: Eine natürliche Person erhält im Jahr 2018 zwei Darlehen einer aus- ländischen juristischen Person, eines in Höhe von 400.000,00 €, ein weiteres in Höhe von 700.000,00 €. Lösung: Zu erklären ist ein Anfangssaldo von Null und ein Endsaldo von 1,1 Millio- nen Euro auf der Passivseite. Die Differenz ist die Transaktionssumme. Fallbeispiel 3: Eine juristische Person hat im Jahr 2018 ein Darlehen einer aus- ländischen Gesellschaft in Höhe von 800.000,00 € erhalten, der Passiv-Saldo per 31.12.2018 beträgt 750.000,00 €. Dieselbe Gesellschaft hält Anteile an einer aus- ländischen Gesellschaft im Wert von 400.000,00 €. Lösung: Um die Frage zu ermitteln, ob eine Erklärungspflicht besteht, werden die Salden nicht gegeneinander aufgerechnet, was ein Minus von 350.000,00 € ergeben würde, sondern addiert. Es ergibt sich ein Gesamtsaldo von 1,15 Millio- nen Euro (750.000,00 € Passiva plus 400.000,00 € Aktiva) und somit Erklärungs- pflicht. Fallbeispiel 4: Eine natürliche Person nimmt im Ausland ein Darlehen von 600.000,00 € auf, um damit eine Immobilie zu erwerben. Lösung: Die Aktiva (Haus = 600.000,00 €) und Passiva (Darlehensschuld = 600.000,00 €) sind zu addieren, somit ergibt sich ein Gesamtsaldo von 1,2 Millio- nen Euro und somit Erklärungspflicht. 2.5 Strafregelungen Zwar werden Verfehlungen wie Nichterklärung oder falsche Angaben bis zu 6 Milli- onen Euro Erklärungssumme als „leichte Verfehlung“ eingestuft, doch kann selbst eine solche mit mindestens 3.000,00 € bis hin zu einem Viertel des finanziellen Ge- halts der nicht oder falsch gemeldeten Transaktion oder Salden geahndet werden. 12-2018 Mandantendepesche Dezember 2018 6